4 - Elektrische und elektronische medizinische Geräte, Batterien und Ersatzbatterien
Alle Geräte, die im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, müssen ausgeschaltet sein. Die Geräte müssen durch entsprechende Maßnahmen vor einer unbeabsichtigten Aktivierung geschützt sein. Ersatzbatterien müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt sein. Die Ersatzbatterie muss in seinem Originalverpackung, in einem Plastikbeutel oder einer eigenen Schutzhülle verpackt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die Kontaktstellen mit einem Klebeband gegen Kurzschluss gesichert sein.
Lithium-betriebene Geräte und Lithiumbatterien
Lithiumbatterien können sich entzünden, wenn sie kurzgeschlossen, beschädigt, fehlerhaft konzipiert oder unsachgemäß montiert sind. Beschädigte, defekte oder vom Hersteller zurückgerufene Lithiumbatterien und Geräte sind im Flugzeug verboten. Vermeiden Sie Beschädigungen und deren Folgen: Verpacken oder schützen Sie Ihre Geräte und Batterien sorgfältig, wenn sie im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden und lassen Sie äußerste Vorsicht bei der Handhabung walten, wenn Sie sie im Handgepäck mitführen.
Tragbare elektronische Geräte < 100 Wh
Medizinische elektronische Geräte, die Lithium-Metall-Batterien mit bis zu 2 g Lithium pro Batterie bzw. Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von bis zu 100 Wh pro Batterie enthalten: mobile Sauerstoffkonzentratoren (POC), die zu medizinischen Zwecken mitgeführt werden.
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Ersatzbatterien < 100 Wh
Lithium-Metall-Ersatzbatterien mit einem Lithiumgehalt von maximal 2 g pro Batterie oder Lithium-Ionen-Ersatzbatterien mit einer Nennenergie von maximal 100 Wh pro Batterie für tragbare medizinische elektronische Geräte: mobile Sauerstoffkonzentratoren (POC).
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Tragbare elektronische Geräte mit einer Nennenergie zwischen 100 Wh und 160 Wh
Tragbare elektronische medizinische Geräte mit eingebauten Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt von maximal 8 g pro Batterie oder Lithium-Ionen--Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh pro Batterie bis maximal 160 Wh pro Batterie, die zu medizinischen Zwecken mitgeführt werden: automatisierte externe Defibrillatoren (AED), Inhalatoren, CPAP-Geräte (Continuous Positive Airway Pressure) wie Geräte gegen Schlafapnoe oder Schnarchen.
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja
* Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Ersatzbatterien mit einer Nennenergie zwischen 100 Wh und 160 Wh
Lithium-Metall-Ersatzbatterien mit einem Lithiumgehalt von maximal 8 g pro Batterie oder Lithium-Ionen-Ersatzbatterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh pro Batterie bis maximal 160 Wh pro Batterie für tragbare elektronische medizinische Geräte (z. B. AED, CPAP, Inhalatoren).
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Nein
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Ja
Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person. * Die Genehmigungen müssen bei Air France oder in Ihrem Reisebüro eingeholt werden.
Tragbare elektronische Geräte > 160 Wh und ihre Ersatzbatterien
Andere Geräte und Batterien
Geräte mit auslaufsicheren Batterien
Tragbare elektronische Geräte, die mit auslaufsicheren Batterien (sogenannten Trockenbatterien oder Gel-Batterien) betrieben werden und der Sondervorschrift A67 entsprechen. Die Batterien dürfen höchstens 12 V und einen Nennleistung von maximal 100 Wh pro Batterieaufweisen. Hinweis: Die Nennspannung und Nennenergie müssen auf dem Gerät oder den Batterien sichtbar angegeben sein.
- Im Handgepäck: Ja
- Im aufgegebenen Gepäck: Ja
- Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: Nein
Maximal 2 Ersatzbatterien pro Person